Wenn sich die Corona-Situation im Herbst wieder zuspitzt, sind viele Menschen verunsichert: Muss man eine bewilligte Reha antreten? Und (wann) besteht eine Möglichkeit zur Absage?
Darf ich eine Reha-Maßnahme ablehnen?
Generell gilt: Hat die gesetzliche Rentenversicherung (oder auch eine Krankenkasse) eine Reha-Maßnahme in einer Klinik bewilligt, besteht eine Mitwirkungspflicht, um möglichst schnell wieder gesund zu werden bzw. den Rentenbeginn hinauszuschieben. Eigenmächtig darf man deshalb einer Reha nicht fernbleiben, auch nicht aus Sorge vor einer Ansteckung mit Corona. Sonst kann daraus auch die Ablehnung einer Rente erfolgen. Nicht antreten kann man eine Reha nur, wenn man reha-unfähig, also anderweitig erkrank ist.
Angst vor Corona?
Wer wegen der Corona-Situation Sorge um die eigene Gesundheit hat, sollte zuerst mit der Reha-Klinik sprechen, und beispielsweise um einen neuen Termin bitten. Möglich ist auch, den Reha-Sachbearbeiter bei der deutschen Rentenversicherung anzurufen und um eine Verschiebung zu bitten.
Bei Arbeitslosigkeit oder im Krankheitsfall
Erhalten Sie als Versicherte/r Leistungen der Krankenkasse (Krankengeld) oder von der Bundesagentur für Arbeit (ALG 1)? Während der Reha wird nämlich Übergangsgeld der Rentenversicherung gewährt und nicht Kranken- oder Arbeitslosengeld. Das bedeutet: Wird die Reha verschoben, müssen Krankenkasse bzw. Arbeitsamt länger zahlen. Deshalb bei einer Verschiebung auch Krankenkasse bzw. Arbeitsagentur informieren – und zwar vor allem darüber, dass z. B. die Reha-Klinik derzeit keine Patienten aufnimmt oder die Rentenversicherung eine Verschiebung beschlossen hat.
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