Immer mehr junge Leute studieren; aber immer weniger erhalten Bafög. Also müssen Eltern einspringen, um das Studium ihrer Kinder zu finanzieren. Doch was davon ist jetzt von der Steuer abzusetzen? Denn es gibt neue Regeln.
Leicht über 1.000 Euro kostet ein Studium jeden der knapp drei Millionen Studenten in Deutschland. Und weil gleichzeitig immer weniger Studierende staatliches Bafög erhalten – derzeit noch gut 468 000 – stellt sich in immer mehr Familien die Frage:
Wer zahlt das alles?
Und in der Regel lautet die Antwort: in erster Linie die Eltern und die studierenden Kids (per Nebenjob).
Doch was nur wenige Eltern und Studenten beachten – viele Kosten können steuerlich geltend gemacht werden, und von Eltern wie Studenten. „Eltern haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Unterstützung für ihr studierendes Kind steuerlich geltend zu machen“ sagt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH), „entscheidend dabei ist immer, ob es für den erwachsenen Sprössling noch Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag gibt oder nicht.“
Studium der Kinder absetzen – wenn Anspruch auf Kindergeld besteht
In der Regel besteht aber noch Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.
Dann gelten folgende Regeln:
- Für die Unterkunft während des Studiums können Eltern zuerst den Ausbildungsfreibetrag geltend machen, der wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind volljährig ist und nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt. „Die räumliche Selbstständigkeit ist eine nicht zu unterschätzende Bedingung“, sagt VLH-Expertin Christina Georgiadis, „das Kind darf weder im Haushalt der Eltern noch bei einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil leben.“ Es müsse aber nicht unbedingt im Internat, einem Studentenheim oder in einer WG leben. Möglich ist auch die Unterkunft bei Verwandten, einer Eigentumswohnung der Eltern, die diese nicht benötigen, ja sogar in einer Einlieger-Wohnung im Haus der Eltern.
- „Steuern sparen Eltern auch, die eine eigene Wohnung am Studienort haben und diese preiswert an das eigene Kind vermieten„, so Christina Georgiadis, „sie können dann auch Aufwendungen für die Wohnung, wie etwa für Reparaturen, oder Kreditzinsen steuerlich geltend machen.“ Allerdings gibt es dann strenge Regeln für die Miete. „Beträgt die mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, können Eltern die Aufwendungen für Erhaltung, wie Reparaturen oder Dämmung, trotzdem zu 100 Prozent von der Steuer absetzen“, so Christina Georgiadis, „liegt die Miete darunter, geht das nur anteilig. Wichtig ist auch, dass es einen rechtlich gültigen Mietvertrag gibt und die Miete regelmäßig auf dem Vermieterkonto der Eltern eingeht.“
- Als Sonderausgaben dürfen Eltern die Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder bei der Steuer geltend machen. Dabei ist ausschlaggebend, wer Versicherungsnehmer ist. Unerheblich ist, ob es sich um eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung handelt. „Die Basisabsicherung für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind kommen bei der Steuererklärung der Eltern in die Anlage Kind“, sagt Christina Georgiadis. Sind die Eltern Versicherungsnehmer, dann können auch die Beiträge für Wahlleistungen des Kindes, wie Auslandskrankenpolice über die Anlage Kind abgesetzt werden. Ist das Kind Versicherungsnehmer werden Wahlleistungen nicht berücksichtigt.
- Bei Studiengebühren, Lebensunterhalt, Fahrtkosten und ähnliches gilt, dass „die Aufwendungen in den Augen des Fiskus bereits mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag abgegolten ist“, so Christina Georgiadis. Der gesamte Kinderfreibetrag bestehe nämlich aus zwei Teilen: dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes (sächlicher Kinderfreibetrag) und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA). Der volle Kinderfreibetrag für verheiratete und zusammen veranlagte Eltern beträgt 2022 8.388 Euro; der sachliche Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil 2.731 Euro (seit 2021); der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) 2.928 Euro im Jahr.
Studium der Kinder absetzen – wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht
Und wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht? Dann gelten andere Regeln für die Absetzbarkeit:
Helfen Eltern ihren Kindern dann finanziell bei Miete, Studiengebühren, Lebensunterhalt, Fahrtkosten und ähnliches bleibt nur der Weg über außergewöhnliche Belastungen. „Unter diesem steuerlichen Gesichtspunkt können alle Leistungen für den studierenden Nachwuchs abgesetzt werden“, sagt VLH-Expertin Christina Georgiadis. Für 2022 als Veranlagungszeitraum werden höchstens 9.984 Euro anerkannt.
Voraussetzungen dafür:
- Empfänger müssen bedürftig sein – das ist bei Studenten in der Regel der Fall.
- Es muss nicht möglich sein, selbst die Existenz zu sichern – auch das ist bei Vollzeit-Studenten der Fall.
- Das Kind darf nicht mehr als 15.500 Euro Vermögen haben.
Aber: Bei außergewöhnlichen Belastungen wird auch eine Zumutbarkeitsgrenze gezogen. Das heißt, Eltern müssen einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens ausgeben, bevor der darüber liegende Teil als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Wer beispielsweise als Elternpaar über 56.000 Euro Jahreseinkommen hat, muss mit einem oder zwei Kinder mindestens 3 % des Einkommens ausgeben, bevor der darüber liegende Teil steuerlich berücksichtigt wird.
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