Aktuell
Corona-Newsticker
Gelockerte Maskenpflicht auf Flughäfen und in Flugzeugen
Auf europäischen Flughäfen und in den Flugzeugen entfällt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Masken. Das haben die Europäische Luftsicherheitsagentur (EASA) und die EU-Gesundheitsbehörde (ECDC) vor der Sommer-Reisewelle beschlossen.
Die Corona-Bestimmungen der einzelnen Länder haben jedoch Vorrang vor der EU-Entscheidung. Und da das deutsche Infektionsschutzgesetz nach wie vor eine Maskenpflicht in Flugzeugen vorsieht, richten sich deutsche Fluggesellschaften danach. Auf Flügen von Lufthansa und Co. ist weiterhin eine Masken vorgeschrieben. Auch, wenn Fluggesellschaften Zielorte ansteuern, in denen entsprechende Regeln gelten, müssen Passagiere auf dem Flug eine Maske tragen.
Eigenverantwortung wichtig
EASA-Chef Patrick Ky bittet Flugreisende, sich weiter verantwortungsvoll zu verhalten und etwa bei Erkältungssymptonen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Lastenausgleich
Neue Regeln beim Wohngeld: So profitieren Sie
Schon gewusst? Für den Wohngeld-Zuschuss gelten keine festen Einkommensgrenzen. Maßgeblich ist das Verhältnis zwischen Einkommen und Wohnkosten.
Deshalb können auch Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung den Lastenausgleich beantragen.
Rechenbeispiel
Das Ehepaar Braun verfügt über eine Gesamtrente von 1.920 Euro monatlich. Davon werden pauschal 432 Euro für die Sozialversicherung abgezogen, bleiben 1.488 Euro. Bei einer Wohnungsmiete von 870 Euro haben die Brauns Anspruch auf ein Wohngeld von 49 Euro/Monat und können dazu noch den einmaligen Heizkosten-Zuschuss von 135 Euro erhalten, der im Sommer ausbezahlt wird. Die ausführliche Berechnung zeigen wir in Unser Geld, Ausgabe 3/22.
Kosten senken
In der neuen Ausgabe von Unser Geld widmen wir uns dem Thema Sparen, Kosten senken, Geld anlegen – mit ausführlichen Experten-Tipps, Muster-Beispielen, Vergleichstabellen. Unser Geld gibt es jetzt im Handel oder hier online!
Pflege
Antrag auf Kurzzeitpflege – Musterbrief
Die allermeisten pflegebedürftigen Menschen werden von ihren Angehörigen zu Hause versorgt. Brauchen die selbst eine Pause, können zwei zusätzliche Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse beantragt werden: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Bei der Verhinderungspflege übernimmt beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst die Pflege; einer Kurzzeitpflege geschieht vollstationär in einer Pflegeeinrichtung.
Wird Kurzzeitpflege favorisiert, muss zuerst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden – das können auch pflegende Angehörige tun, sofern sie eine Vollmacht haben. Genutzt werden kann die Kurzzeitpflege, wenn Pflegende Urlaub haben oder wegen einer Krankheit selbst nicht pflegen können.
Für den Antrag können Sie hier unseren kostenlosen Musterbrief herunterladen und ausdrucken.
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